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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I  Allgemeines

①   Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Aufträge und sonstigen Leistungen der Fotografin,
 

Xanthography by Christina Xanthopoulos
Christina Xanthopoulos
Gräfenaustr. 20
67063 Ludwigshafen am Rhein


sofern dem nicht vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich widersprochen wird. Die auftraggebende Person verpflichtet sich, die AGB’s vor dem Fotoshooting zu lesen und erkennt sie mit Überweisung der Anzahlung (wie unten beschrieben) an.


② Die auftraggebende Person hat sich im Vorfeld über den Stil der Fotografin informiert und erklärt sich damit einverstanden, dass die Bilder     entsprechend diesem angefertigt werden. Dies gilt sowohl für die fotografische Leistung als auch für die digitale Nachbearbeitung. Die Kundschaft kann Vorschläge und Wünsche in Bezug auf die Bearbeitung äußern, die Fotografin ist hieran jedoch nicht gebunden und frei von Weisungen. 


③ Zahlungsweise: Mit der Buchung und der damit zusammenhängenden Reservierung eines Shootings wird eine Anzahlung in Höhe von 50 EUR fällig, zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Buchung. Die Anzahlung wird anschließend auf die fällige Restzahlung angerechnet.

Mit Überweisung der o.g. Anzahlung sind die AGB für den Kunden verbindlich und gelten als anerkannt.

II  Urheberrecht / Eigentumsvorbehalt und Nutzung der Bilder

① Die Fotografin ist Urheberin der hergestellten sowie der bearbeiteten Bilder im Sinne des Urhebergesetztes (UrhG). Sämtliche Nutzungsrechte im Sinne des UrhG stehen ihr zunächst alleine zu.
 

② Das Eigentum und die Nutzungsrechte an den Bildern gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises auf die Kundschaft über. Das Fotoshooting ist in Bar nach dem Fotoshooting, bei Übergabe oder als vorab Überweisung zu zahlen. Danach ist der Kunde/die Kundin in der Nutzung der Bilder grundsätzlich frei. Die Bilder können beispielsweise im Internet präsentiert oder im Fotolabor entwickelt werden. Eine gewerbliche Nutzung der Bilder ist nicht vorgesehen und erfordert die schriftliche Genehmigung der Fotografin.

III  Gestaltungsfreiheit

Es ist ausgeschlossen, dass die Dateien als Rohdateien ausgegeben werden.
Die Fotografin ist, soweit durch die auftraggebende Person keine ausdrücklichen Weisungen vor der Bearbeitung hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei.

Der Kundschaft ist die Bildsprache der Fotografin bekannt, d.h. Aufnahmen überwiegend bei natürlichem Licht, Offenblende (nicht alle Bereiche auf dem Foto sind „scharf“), Fotos können Körnungen und Rauschen aufweisen, die Farben entsprechen nicht zu 100 % den tatsächlich gewesenen Farben, etc.. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Gegenlichtaufnahmen weisen einen weißen, hellen, strahlenden Hintergrund auf.

IV  Absage der fotografischen Begleitung

① Wird ein Fotoshooting durch die auftraggebende Person abgesagt (bis zu einer Woche vor dem Shooting), behält die Fotografin die Anzahlung von 50 EUR ein. Die einbehaltene Anzahlung wird bei späterer Nachholung und sofortiger Vereinbarung eines Ersatztermins auf den Preis des neuen Fotoshootings angerechnet. Es wird sich in jedem Fall um einen zeitnahen Ersatztermin bemüht, dies kann jedoch nicht gewährleistet werden. Bei kurzfristiger Absage des Fotoshootings (kürzer als eine Woche vor dem Shooting und nicht durch Krankheit begründet), nicht-Absagen und Nichterscheinen werden 50% des Honorars fällig und geltend gemacht.


② Erfolgt die Terminabsage durch die Fotografin, wird die Anzahlung komplett erstattet. Es wird sich in jedem Fall um einen zeitnahen Ersatztermin bemüht, dies kann jedoch nicht gewährleistet werden.

V  Haftung

① Für die Verletzung von Nebenpflichten durch die Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


② Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


③ Für Leistungen Dritter (beispielsweise eines Fotolabors) übernimmt die Fotografin keine Gewährleistung oder Garantie. Sollte dem Kunden durch einen Dritten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fotoshooting-Vertrag ein Schaden entstanden sein, tritt die Fotografin ihr möglicherweise zustehende Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab. Etwaige eigene Ansprüche der Fotografin gegen Dritte sind hiervon jedoch nicht betroffen.


④ Die Fotografin verwahrt die digitale Bilddateien sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte digitale Bilddateien nach zwei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

VI  Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Fotoshooting-Vertrag ist der Heimatsitz der Fotografin.

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